Amtsgericht bewertet Sterben als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung
Das Sterben gehöre notwendigerweise zum Leben. Ein Mieter habe das Recht, in der Mietwohnung zu leben und damit auch zu sterben. Das Erleiden des Todes in der Mietwohnung könne daher nie über den vertragsgemäßen Gebrauch gemäß §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB hinausgehen (AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Urteil v. 24.11.2020, 15 C 59/20).
Ähnlich hatte sich das AG Bad Schwartau schon früher in einem Rechtsstreit auf Schadenersatz gegen die Erben positioniert und entschieden, dass das Sterben in einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Im dort entschiedenen Fall forderte der Vermieter Schadenersatz und Nutzungsentschädigung von den Erben, weil der Tod der Mieterin über mehrere Wochen nicht entdeckt wurde.
Das AG sprach dem Vermieter auch in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten oder Erstattung derjenigen Kosten zu, die erforderlich waren, um die Wohnung von dem aufgetretenen Leichengeruch zu befreien (AG Bad Schwartau, Urteil vom 24. Januar 2001 – 3 C 1214199).
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